Kooperationsvertrag
A. Grundlage der Vereinbarung
Die Pfarreien Mainz-Laubenheim Mariä Heimsuchung und Mainz-Weisenau Mariä Himmelfahrt bilden gemäß can. 374 § 2 CIC1 und der Anordnung des Bischofs einen Pfarreienverbund und führen den Namen Pfarreienverbund Laubenheim-Weisenau.
Um der pastoralen Arbeit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Pfarreienverbundes eine gemeinsame Grundausrichtung zu geben, die Zusammenarbeit der Pfarreien in Pastoral und Verwaltung sowie die Zusammenarbeit mit den im Zuständigkeitsbereich tätigen Einrichtungen, kategorialen Diensten, Verbänden und kirchlichen Gruppen zu stärken und die pfarrlichen Strukturen und Gremien vertieft auf die Kooperation auszurichten, schließen die beteiligten Pfarreien den nachfolgenden Vertrag.
Die Pfarreien verpflichten sich, bei der Wahrnehmung pastoraler Aufgaben in den einzelnen Bereichen der Liturgie, der Verkündigung und der Caritas zusammenzuarbeiten und anstehende pastorale Aufgaben gemeinsam anzugehen. Sie informieren sich gegenseitig über die Planung und Gestaltung der übrigen pastoralen Bereiche in den einzelnen Pfarreien, stimmen diese arbeitsteilig aufeinander ab und verweisen wechselseitig auf die pastoralen Angebote der anderen.
B. Ziele
Das Ziel des Seelsorgerates: Beide Pfarreien lernen sich kennen und die Zusammenarbeit der Gemeinden wird in kleinen Schritten gefördert.
C. Maßnahmen
Auf dieser Grundlage vereinbaren die oben genannten Pfarreien vertreten durch Herrn Pfarrer Christian Nagel, Herrn Pfarrer Gerold Reinbott und Vertreter/innen der jeweiligen Verwaltungs- und Pfarrgemeinderäte, folgende Aufgaben (folgende Projekte) gemeinsam wahrzunehmen:
1. Wir werden uns gegenseitig zu den Wallfahrten einladen und auch einige Wallfahrten gemeinsam planen und unternehmen.
Die geplanten Kosten werden auf die Teilnehmer umgelegt.
Sollte der Bus nicht ausgelastet sein, wird der Restbetrag hälftig von beiden Gemeinden getragen.
Ansprechpartner sind Herr Pfarrer Christian Nagel und Herr Pfarrer Gerold Reinbott
Das Projekt ist unbefristet.
2. Wir werden uns gegenseitig über Veranstaltungen der Erwachsenenbildung informieren und dazu einladen.
Hierbei werden keine Kosten entstehen.
Ansprechpartner sind die Bildungsbeauftragten beider Gemeinden.
Das Projekt ist unbefristet.
3. Wir werden eine Homepage für die Belange des Pfarreienverbundes veröffentlichen und pflegen.
Es gibt ein Team aus 2 Ehrenamtlichen je Pfarrei, das die Homepage erstellt und pflegt. Eventuell anfallende Kosten für Weiterbildung werden nach Anzahl der Teilnehmer auf beide Gemeinden verteilt.
Ansprechpartner sind Frau Kathrin Depikolozvane (Laubenheim) und Frau Andrea Langer (Weisenau).
Das Projekt ist unbefristet.
4. Die Verantwortlichen in der Sakramentenkatechese bleiben im Austausch und sprechen sich, wo es sinnvoll ist, ab.
Hierbei werden keine Kosten entstehen.
Ansprechpartner sind Herr Pfarrer Christian Nagel und Herr Pfarrer Gerold Reinbott.
Das Projekt ist unbefristet.
5. In Mainz-Laubenheim soll geprüft werden, ob und wie eine Lebensmittelausgabe in Laubenheim installiert werden kann.
Die Prüfung findet in Absprache mit dem Beirat des „Brotkorbs Weisenau“ statt.
Ansprechpartner sind Herr Diakon Zdenek Nemecek (Laubenheim) und Herr Diakon Wolfgang Ludwig (Weisenau).
Das Projekt endet mit der Laufzeit dieses Vertrages.
D. Zuständigkeiten
Die Pfarreien beauftragen und bevollmächtigen den Seelsorgerat zur Umsetzung o.g. Aufgaben (Projekte).
E. Schlussbestimmungen
Diesem Kooperationsvertrag haben die beteiligten Pfarreien zugestimmt
1. Der Kooperationsvertrag bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates.
2. Die Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat ersetzt nicht die Genehmigung für Rechtsgeschäfte im Sinne von § 17 KVVG. ²
3. Jede Änderung des Vertrages bedarf der schriftlichen Zustimmung beider beteiligten Pfarreien und der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat. ³
4. Dieser Kooperationsvertrag gilt bis ein neuer Kooperationsvertrag abgeschlossen ist.
Die im Kooperationsvertrag formulierten Ziele werden im Haushaltsplan jeder Pfarrei vorangestellt.
F. Unterschriften
G. Sichtvermerk des Dekans
H. Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat
1 Can.CIC 374 - § 1. Jede Diözese oder andere Teilkirche ist in verschiedene Teile, d.h. Pfarreien, aufzugliedern. § 2. Um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu fördern, können mehrere benachbarte Pfarreien zu besonderen Zusammenschlüssen, z.B. zu Dekanaten, vereinigt werden.
² § 17 KKVG – siehe Handbuch für Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz
Anlagenband S. 10 ff.
³ Die Versetzung eines hauptamtlichen Mitarbeiters/Mitarbeiterin, das Ausscheiden eines ehrenamtlichen Mitarbeiters/Mitarbeiterin bedeutet keine Änderung des Vertrages.