Das Eheverfahren  

Wenn eine Ehe gescheitert ist, fragen sich die Betroffenen oft: Kann eine kirchlich geschlossene Ehe auch kirchlich geschieden werden? Kann ich noch einmal kirchlich heiraten? Zu diesen Fragen finden Sie im Folgenden erste Informationen.

Gültige oder ungültige Ehe?

Nach katholischer Lehre ist die Ehe ein Bund, durch den Mann und Frau miteinander eine Lebensgemeinschaft in Einheit und Unauflösbarkeit begründen. Sie ist auf das Wohl der Gatten und auf Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet. Die Ehe zwischen - nicht nur katholisch - Getauften wurde von Christus zur Würde eines Sakramentes erhoben.

Es gibt keine kirchliche Ehescheidung

Die Kirche weiß sich dem Wort Jesu verpflichtet: "Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" (Mt 19,6). Da die gültig geschlossene und vollzogene Ehe zwischen zwei Getauften als Sakrament unauflösbar ist, kann es keine kirchliche Ehescheidung geben.

Die Ehe kann aber ungültig geschlossen worden sein

Es gibt Fälle, in denen bei der Trauung gar keine gültige Ehe zustande kam. Ein kirchliches Gericht kann daher nach sorgfältiger Prüfung zu der Feststellung gelangen, dass ein Eheband von Anfang an nicht bestanden hat. Diese Feststellung nennt man "Ehenichtigkeitserklärung" oder "Eheannullierung". Das dazu nötige Verfahren kann auf Antrag einer der Parteien eingeleitet werden, wenn entsprechende Gründe für eine Ungültigkeit der Ehe zu sprechen scheinen.

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Ehenichtigkeitsgründe

Eine gültige Ehe kommt unter anderem bei Vorliegen folgender Gründe nicht zustande:

  • Totalsimulation (z.B. Scheinehe)
  • Partialsimulation (Teilsimulation)
  • - Ausschluss der Nachkommenschaft
  • - Ausschluss der Einheit (z.B. der ehelichen Treue)
  • - Ausschluss der Unauflöslichkeit (z.B. durch Scheidungsvorbehalt)
  • Mangelnde Urteilsfähigkeit hinsichtlich der wesentlichen Rechte und Pflichten einer Ehe (z.B. wegen Beeinträchtigungen psychischer Art; wegen inneren Zwangs)
  • Psychisch bedingte Unfähigkeit, die Rechte und Pflichten einer Ehe auf sich zu nehmen bzw. zu erfüllen (z.B. wegen psychischer Unreife; schwerer Persönlichkeitsstörung)
  • Irrtum in einer Eigenschaft des anderen Partners, die direkt und hauptsächlich angestrebt wurde
  • Arglistige Täuschung
  • Eheschließung unter einer Bedingung
  • Eheschließung unter Furcht und Zwang (z.B. wegen Ehrfurcht vor den Eltern)

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Ablauf des Verfahrens

Einer der Partner stellt den Antrag

Wer überzeugt ist, nicht gültig verheiratet zu sein, oder wer als Geschiedener an einer kirchlichen Wiederheirat interessiert ist, kann beim zuständigen Diözesangericht (Offizialat) ein Ehenichtigkeitsverfahren beantragen. Auch Nichtkatholiken haben dieses Recht. Der Antrag muss sich auf einen anerkannten Nichtigkeitsgrund stützen und ein Zeugenangebot (Beweisangebot) enthalten. Jede Partei hat das Recht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.

Da beide Parteien in der Kirche Rechtsschutz genießen, wird der nichtklagende Partner über das angestrengte Ehenichtigkeitsverfahren benachrichtigt. Er hat die gleichen Rechte wie die klagende Partei, d.h. er wird gerichtlich gehört, er kann Beweisanträge stellen und Zeugen benennen, und erhält bei Beteiligung am Verfahren Einsicht in die Prozessakten. Sollte die nichtklagende Partei eine Mitwirkung an dem Verfahren ablehnen, verhindert sie dessen Fortgang grundsätzlich nicht. Es kommt allerdings häufig genug vor, dass mangels ausreichender Zeugenaussagen der Beweis ohne die Angaben des nichtklagenden Ehegatten nicht zu führen ist. Wer einen Ehenichtigkeitsprozess anstrengen will, sollte daher seinen geschiedenen Ehegatten darüber informieren und ihn zur Mitwirkung an dem Verfahren zu bewegen versuchen.

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Häufig gestellte Fragen

  • Dauer des Verfahrens?
    Ein Ehenichtigkeitsverfahren dauert im Durchschnitt in der ersten Instanz ein gutes Jahr, in der zweiten Instanz ein halbes Jahr.
  • Kosten des Prozesses?
    Die Gerichtsgebühren sind von der Partei zu entrichten, die den Antrag stellt. Sie betragen: Ordentliches Ehenichtigkeitsverfahren
    1. Instanz 200 €;
    2. Instanz 100 €;
    3. Instanz (falls erforderlich) 100 €;
    Dokumentenverfahren 50 €;
    Privilegium-fidei-Verfahren ca. 300 €;
    Inkonsummationsverfahren ca. 650 €.

    Honorare für Gutachten, Übersetzungen und Auslagen für Zeugen gehen zu Lasten der klagenden Partei. Ermäßigung oder Erlass der Gerichtskosten sind im Einzelfall bei nachgewiesener Bedürftigkeit möglich. Die Empfehlung für Anwaltsgebühren kann beim Bischöflichen Offizialat abgerufen werden.
  • Schutz der Privatsphäre?
    Nur die beteiligten Parteien haben das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Verfahren läuft unter strenger Vertraulichkeit ab.
  • Auslöschen der Vergangenheit?
    Die Kirche will die gemeinsame Geschichte des Paares nicht ungeschehen machen, sondern nur feststellen, ob die Eheschließung ungültig zustande gekommen ist oder eben nicht.
  • Ehelichkeit der Kinder?
    Die Kinder, die aus nichtigen Ehen hervorgegangen sind, gelten nach wie vor als ehelich. Sie wurden nämlich zu einer Zeit geboren, zu der die Ungültigkeit der Ehe noch nicht festgestellt war.

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Sonderfälle

Nur in bestimmten Fällen gibt es neben der Nichtigkeitserklärung einer Ehe auch die Möglichkeit der kirchlichen Eheauflösung durch den Papst. Eine Auflösung ist unter bestimmten Bedingungen in zwei Fällen möglich:

  • wenn die Ehe geschlechtlich niemals vollzogen wurde (Inkonsummation);
  • wenn die Ehe von einem getauften und einem ungetauften Partner oder von zwei ungetauften Partnern geschlossen wurde (Privilegium fidei).

Solche Verfahren werden ebenfalls vom Offizialat bearbeitet, jedoch in Rom entschieden. Sie dauern im Durchschnitt insgesamt etwa ein Jahr.

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Kontakt und Beratung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bischöflichen Offizialates Mainz stehen für weitere Auskünfte oder zu einem unengeltlichen und unverbindlichen Informationsgespräch gerne zur Verfügung.

Bischöfliches Offizialat, Stefansberg 5, 55116 Mainz, Tel.: 06131/253-350, OffizialatSymbol für den elektronischen SchriftverkehrBistum-Mainz.de

Überarbeitete Textgestaltung mit freundlicher Erlaubnis des Bischöflichen Offizialates Eichstätt.