Beantragen in Rheinland-Pfalz
Grundlage für die Freistellung von in Rheinland-Pfalz ehrenamtlich Tätigen nach dem "Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" (so heißt das frühere Sonderurlaubsgesetz heute in Rheinland-Pfalz) ist ein Antrag gegenüber dem Arbeitgeber und dem Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung in RLP. Diese Anträge kann der Jugendverband, die Pfarrgemeinde oder die Katholische Jugendzentrale stellen.
Ist man in RLP ehrenamtlich tätig, aber in Hessen beschäftigt, dann ist der Antrag über den BDKJ einzureichen.
Es gilt folgender Weg:
1. Die Jugendgruppe des Verbands oder der Pfarrei, die eine Freistellung für eine/n leitend tätige Jugendleiter/in anstrebt, stellt einen Antrag auf Freistellung. Bitte dazu unseren Musterantrag herunterladen und vollständig ausfüllen. Das Antragverfahren läuft in der Regel über die Katholischen Jugendzentralen (KJZ), die Jugendverbände oder die Pfarrgemeinden.
2. Dieser Antrag wird vom Jugendverband, der Pfarrei oder der KJZ geprüft und ein Freistellungsschreiben an den Arbeitgeber weitergeleitet und/oder ein Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall an den Ehrenamtlichen geschickt. Vorlagen für ein Freistellungsschreiben können beim Referat politische Bildung angefordert werden.
Ist man in RLP ehrenamtlich tätig, aber in Hessen beschäftigt, dann ist der Antrag über den BDKJ einzureichen. Der Antrag wird in diesem Fall an
BDKJ im Bistum Mainz
Emma Fetaktschjanz
Am Fort Gonsenheim 54
55122 Mainz
geschickt.
3. Der BDKJ als anerkannter Jugendverband prüft den Antrag, stellt direkt an den Arbeitgeber/den Betrieb einen Antrag auf Freistellung und beantragt die Befreiung beim Hessischen Jugendring.
WICHTIG!!! Bitte lesen!!!
4. Das Land Rheinland-Pfalz gewährt auf Antrag eine Erstattung des Verdienstausfalls. Diese Erstattung wird nur gewährt bei einem zuvor ordnungsgemäß gestellten und bewilligten Antrag!
Der Antragsweg besteht aus 4 Schritten:
1) Der Antrag kann über den Jugendverband, die Pfarrei oder die KJZ gestellt werden.
2) Der Ehrenamtliche hat dann die Aufgabe, den vom Verband, der Pfarrei oder der KJZ bewilligten Antrag, mind. 4 Wochen vor der Maßnahme, dem Arbeitgeber vorzulegen und bestätigen zu lassen.
3) Darüber hinaus ist er selbst verpflichtet, unter Nr. 3 des Antrags Angaben über sich selbst zu machen und den Antrag zu unterschreiben bzw. von einem Erziehungsberechtigten unterschreiben zu lassen.
4) Anträge dürfen erst nach der Maßnahme dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vorgelegt werden. Spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme.
Adresse: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Landesjugendamt
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Der Antrag steht hier zum Download zur Verfügung.
5. Die Freistellung kann nur verweigert werden, wenn ein unabweisbares betriebliches Bedürfnis entgegensteht.
Weitere Informationen
Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamts
Verwaltungsvorschrift