Beantragen in Hessen

Grundlage für die Freistellung nach dem "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" (so heißt das frühere Sonderurlaubsgesetz heute in Hessen) ist ein Antrag gegenüber dem Arbeitgeber. Den Antrag stellt der Jugendverband oder die Pfarrgemeinde. Er bedarf einer Befürwortung des BDKJ und des Hessischen Jugendringes.
Es gilt folgender Weg:

1. Die Jugendgruppe des Verbands (oder der Pfarrei), die eine Freistellung für eine/n leitend tätige Jugendleiter/in anstrebt, stellt einen Antrag auf Freistellung. Bitte dazu unseren Musterantrag herunterladen und vollständig ausfüllen.

 

2. Dieser Antrag wird zum BDKJ geschickt.

BDKJ im Bistum Mainz
Emma Fetaktschjanz
Am Fort Gonsenheim 54
55122 Mainz

3. Der BDKJ als anerkannter Jugendverband prüft den Antrag und stellt direkt an den Arbeitgeber (den Betrieb) einen Antrag auf Freistellung. Außerdem gibt der BDKJ die Daten an den Hessischen Jugendring weiter. Wichtig ist, dass der Antrag vom BDKJ kommt.

4. Mit dem Befürwortungsschreiben können alle privaten Arbeitgeber beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Wiesbaden die Erstattung des gezahlten Arbeitsentgelts beantragen.

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden
John-F.-Kennedy-Straße 4
65189 Wiesbaden

Hier gibt es entsprechende Erstattungsformulare

5. Sollte eine Freistellung aus dringenden betrieblichen Gründen in der vorgesehen Zeit nicht möglich sein - was durch den Arbeitgeber schriftlich nachzuweisen ist - ist der Betrieb verpflichtet, dies dem/der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/in umgehend schriftlich mitzuteilen.

Weitere Informationen

Hessischer Jugendring
Gesetzestext