Sonderurlaubsregelung in Baden-Württemberg
Allgemeine Infos
- Antragsberechtigt sind Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr, die in BaWü beschäftigt sind.
- Den Antrag stellt der Verband bzw. die Pfarrgemeinde
- Innerhalb eines Jahres stehen 12 Tage, verteilt auf maximal vier Veranstltungen, zur Verfügung
- Der Antrag wird vom BDKJ Diözesanverband Mainz und dem Hessischen Jugendring (HJR) befürwortet.
- Bei Beamten, Soldaten und Zivildienstleistenden stehen drei Werktage (in Ausnahmefällen bis zu sechs) zur Verfügung.
- Beamte, Soldaten und Bedienstete des Landes erhalten ihre Dienstbezüge. Private Unternehmen sind nicht verpflichtet, einen bezahlten Sonderurlaub zu gewähren. Für diejenigen, die in Hessen ehrenamtlich aktiv sind, springt das Land Hessen ein. Der private Arbeitgeber kann über das Hessische Amt für Versorgung und Soziales die Erstattung des bezahlten Entgelts beantragen
Antragsverfahren
- Das Antragsformular (siehe unten) vollständig ausfüllen und in der KJZ abgeben. SEitens der KJZ erfolgt eine Weiterleitung an den BDKJ Diözesanverband in Mainz.
- Der BDKJ prüft den Antrag und stellt dann direkt beim Arbeitgeber einen Antrag auf Freistellung. Außerdem leitet er ihn an den HJR weiter, die ihrerseits eine Befürwortung an den Arbeitgeber schicken.
Wichtig
- Es ist sinnvoll, den Arbeitgeber vorab zu informieren.
- Der Sonderurlaub darf auf keinen Fall abgelehnt werden. Der Gesetzgeber schreibt die Gewährung des Sonderurlaubs zwingend vor.