Zusammensetzung des Seelsorgerates
(1) In jeder Pfarrgruppe / jedem Pfarreienverbund ist ein Seelsorgerat zu bilden. Nach der Errichtung hat der Seelsorgerat unverzüglich seine Arbeit aufzunehmen.
(2) Er besteht aus hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern.
(3) Mitglieder des Seelsorgerates sind :
- der/die amtierenden Pfarrer
- der/die Pfarrvikar/e,
- der Kaplan/die Kapläne
- der/die Diakon/e
- die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/innen in der Pfarrseelsorge
- die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Pfarr-/ Filialgemeinderäte gemäß §§ 5 (6), 11 PGR-Statut
- die stellvertretenden Vorsitzenden der Verwaltungsräte
- die Jugendvertreter/-innen
- ein Religionslehrer für den Kontakt mit den Schulen
- je ein Vertreter/eine Vertreterin der kategorialen Dienste, die auf dem Territorium der Pfarrgruppe / des Pfarreienverbundes dienstansässig sind
(4) Die Pfarrgemeinderäte können jeweils zu gleichen Teilen weitere ehrenamtliche PGR-Mitglieder in den Seelsorgerat entsenden.
(5) Die endgültige Zusammensetzung des Seelsorgerates wird in der konstituierenden Sitzung protokolliert und dem Generalvikar zur Genehmigung gemeldet.
