Zusammensetzung des Seelsorgerates

(1) In jeder Pfarrgruppe / jedem Pfarreienverbund ist ein Seelsorgerat zu bilden. Nach der Errichtung hat der Seelsorgerat unverzüglich seine Arbeit aufzunehmen.

(2) Er besteht aus hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern.

(3) Mitglieder des Seelsorgerates sind :

  • der/die amtierenden Pfarrer
  • der/die Pfarrvikar/e,
  • der Kaplan/die Kapläne
  • der/die Diakon/e
  • die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/innen in der Pfarrseelsorge
  • die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Pfarr-/ Filialgemeinderäte gemäß §§ 5 (6), 11 PGR-Statut
  • die stellvertretenden Vorsitzenden der Verwaltungsräte
  • die Jugendvertreter/-innen
  • ein Religionslehrer für den Kontakt mit den Schulen
  • je ein Vertreter/eine Vertreterin der kategorialen Dienste, die auf dem Territorium der Pfarrgruppe / des Pfarreienverbundes dienstansässig sind

(4) Die Pfarrgemeinderäte können jeweils zu gleichen Teilen weitere ehrenamtliche PGR-Mitglieder in den Seelsorgerat entsenden.

(5) Die endgültige Zusammensetzung des Seelsorgerates wird in der konstituierenden Sitzung protokolliert und dem Generalvikar zur Genehmigung gemeldet.

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