Aufgaben des Seelsorgerates
Der Seelsorgerat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Der Seelsorgerat formuliert Ziele und Inhalte unter Berücksichtigung der Bistumsziele, die Gegenstand eines zwischen den Pfarreien zu schließenden Kooperationsvertrages sein sollen, und bereitet diesen vor.
2. Er erfüllt die ihm durch den Kooperationsvertrag übertragenen Aufgaben, § 8 (5).
3. Er überträgt die pastoralen Vorgaben des Bistums unter der besonderen Berücksichtigung der missionarischen Dimension auf die Ebene der Pfarrgruppe/des Pfarreienverbundes. Dabei sind der Lebensraum und die Lebenssituationen der Menschen in der Pfarrgruppe/im Pfarreienverbund zu sehen und in die Entwicklung einer pastoralen Konzeption mit einzubeziehen.
4. Er hält das Bewusstsein für die katechetischen, liturgischen und sozial-caritativen Dienste in der Pfarrgruppe/im Pfarreienverbund wach und fördert die Zusammenarbeit dieser Dienste auf der Ebene der Pfarrgruppe/des Pfarreienverbundes. Er trägt Sorge für die Gewinnung, Schulung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen in diesen Diensten.
5. Er hält Kontakt zu den sozialen, ambulanten, stationären und sonstigen Einrichtungen, zu den Religionslehrern und den Schulen sowie zu den Kindertageseinrichtungen, die sich nicht in kirchlicher Trägerschaft befinden.
6. Er beachtet die gesellschaftlichen Entwicklungen und Probleme des Alltags im Umfeld der pastoralen Einheit und berät über entsprechende Maßnahmen und Projekte.
7. Er entsendet Mitglieder in den Dekanatsrat gemäß den Vorgaben des Dekanatsstatutes.
