Kooperationsvertrag
(1) Die Pfarrgemeinden beschließen ihre gemeinsamen Ziele und deren pastorale sowie finanzielle Umsetzung in einem Kooperationsvertrag nach Muster des Bistums.
(2) Über den Abschluss des Kooperationsvertrages entscheiden Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat jeder Pfarrei in getrennten Abstimmungen jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Nach der Ratifizierung des Vertrages ist dieser unter Beifügung einer Kopie der Beschlüsse der Pfarrgemeinderäte und Verwaltungsräte gemäß Abs. 2 über den Dekan dem Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen. Der Kooperationsvertrag wird erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Sie ersetzt nicht die Genehmigung für Rechtsgeschäfte im Sinne von § 17 KVVG.
(4) Gegenstand des Kooperationsvertrages können insbesondere sein:
- Gottesdienstordnung
- Zusammenarbeit in Tauf-, Erstkommunion-, Firm- und Erwachsenen-katechese
- Missionarische Initiativen
- Zusammenarbeit im Bereich der Jugendarbeit
- Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung
- Zusammenarbeit im sozial-caritativen Bereich
- Zusammenarbeit mit den Schulen
- Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen
- Ökumenische Zusammenarbeit
- Zusammenarbeit in den Bereichen Berufs- und Arbeitswelt und Lebensschutz
(5) Durch den Kooperationsvertrag können dem Seelsorgerat Aufgaben zur Umsetzung und Entscheidung übertragen werden. Der Vorstand kann bei der Umsetzung Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die von ihm vertretenen Kirchengemeinden abschließen, soweit er im Kooperationsvertrag dazu bevollmächtigt wird. Die Genehmigungspflichten für Rechtsgeschäfte gem. § 17 KVVG bleiben unberührt.
(Das Modell eines Kooperationsvertrags finden Sie hier.)
