Kriterien zur Formulierung der Kooperationsverträge in den Pfarrgruppen und Pfarreienverbünden des Bistums Mainz


Der Verlaufsplan des Bistumsprozesses „Lebendige Gemeinden... in erneuerten pastoralen Einheiten", veröffentlicht in der Information Nr. 8 zum Bistumsprozess S.111ff, sieht vor, dass die Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde bis zum Februar 2009 einen Kooperationsvertrag geschlossen und über den Dekan dem Generalvikar vorgelegt haben.
Eine wichtige Unterstützung auf dem Weg zum Kooperationsvertrag bietet der Leitfaden (ebenfalls veröffentlicht in der Information Nr. 8 S. 116ff) und jetzt neu ein Musterkooperationsvertrag, an dem sich die Vertragsparteien orientieren sollen.

Für das Formulieren des Kooperationsvertrages sind hier wesentliche Kriterien zusammengestellt, die auch der Generalvikar für seine schriftliche Rückmeldung zu den eingegangenen Verträgen zugrunde legt:

1. Inhaltliche Kriterien:

Die Grunddienste der Gemeinde, Liturgie, Verkündigung und Diakonie bestimmen auch die Inhalte des Kooperationsvertrages unter folgenden drei Gesichtspunkten:

  • Die Kooperationsverträge sind Ausdruck für das Grundprinzip der kooperativen Pastoral im Bistum Mainz. Sie dokumentieren einen Fortschritt und eine größere Verbindlichkeit der Kooperation in den Pfarrgruppen und Pfarreienverbünden.
  • Die Aufgabe, möglichst alle Menschen im Gebiet der Pfarrgruppe/des Pfarreienverbundes mit der Botschaft Jesu Christi in Verbindung zu bringen beschreibt eine deutlich missionarische Ausrichtung der Pastoral, die sich in den Projekten und Maßnahmen niederschlagen soll.
  • Die Sozialpastoral bildet im Bistum Mainz ein Schwerpunktthema und fordert zu einer diakonischen Akzentsetzung in den neuen pastoralen Einheiten heraus.

2. Zielorientierung:

Der Kooperationsvertrag beinhaltet pastorale Ziele, die Grundlage für das Setzen von Schwerpunkten und das Entwickeln neuer und innovativer Maßnahmen und Projekte sind. In den Zielformulierungen finden die Ziele des Bistums Berücksichtigung.

3. Maßnahmen und Projekte:

Bei den Inhalten des Kooperationsvertrages ist zu unterscheiden zwischen durchlaufenden Aufgaben, Maßnahmen, die auf einen längeren Zeitraum hin angelegt sind, und Projekten mit klarer zeitlicher Eingrenzung.

4. Formale Kriterien:

  • Der Vertrag wird mit den Unterschriften der Pfarrer, PGR-Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Verwaltungsräte versehen. Die Vertreter der Gremien dokumentieren damit zugleich, dass Sie dort entsprechende Beschlüsse herbeigeführt haben.
  • Der Vertrag beinhaltet einen allgemeinen Finanzierungsschlüssel oder entsprechende Regelungen für die einzelnen Projekte und Maßnahmen.
  • Für die vereinbarten Projekte und Maßnahmen ist ein zeitlicher Rahmen abzustecken.
  • Es sind jeweils Verantwortliche zu benennen.
  • Auf dem Vertrag erfolgt ein Sichtvermerk des Dekans.
  • Der Dekan fügt dem Vertrag beim Einreichen an den Generalvikar eine kurze schriftliche Stellungnahme bei.

 

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