„Bildungsurlaub“ (Hessen) bzw. „Bildungsfreistellung“ (Rheinland-Pfalz) dient der politischen Bildung und der Weiterbildung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes.
Als Bildungsurlaub bzw. Bildungsfreistellung gelten ausschließlich Maßnahmen, die als solche vom jeweiligen Kultusministerium anerkannt sind.
Rechtliche Grundlagen

·       Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub; 

     Neufassung vom 28.07.1998  (Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit)

 

·       Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz;
Neufassung vom 17.11.1995 (rlp online und juris)

 

„Dienstortprinzip“ im Bistum Mainz

Welches Gesetz für Sie zur Anwendung kommt, entscheidet Ihr (hauptsächlicher) Dienstort. Falls Sie zu zwei gleichen Teilen an Dienstorten in beiden Bundesländern tätig sind, entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten, welches Gesetz bei Ihnen (dauerhaft) Anwendung finden soll.


Zuständigkeiten

Für Mitarbeitende des Bischöflichen Ordinariates und der angeschlossenen Einrichtungen: Abteilung Personal- und Organisationsförderung

Für Mitarbeitende der Kirchengemeinden: die Kirchengemeinde (als Anstellungsträger)

 

Genehmigungsverfahren

Ein Antrag auf Bildungsurlaub/Bildungsfreistellung ist frühzeitig mit dem dafür vorgesehenen Formular der Abteilung Personal- und Organisationsförderung zu stellen. Dabei ist die gesetzliche Antragsfrist von mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme zu berücksichtigen.

 

 

Prüfungsvorbehalt bei der Genehmigung
Wie alle Arbeitgeber behält sich auch der Dienstgeber Bistum Mainz prinzipiell die Prüfung vor, ob die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bewilligungskriterien für eine Bildungsurlaubsmaßnahme tatsächlich zutreffen.